Allgemeine Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Allgemeines

1. Diese AGB gelten für alle dem Fotografen Jörg Prenzler (nachfolgend: Fotograf) erteilten Aufträge und Anfragen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht nach einer Woche nach Vertragsabschluss widersprochen wird.

2. ”Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher Form oder Medium sie erstellt wurden (Digitale Bilddatei, Negativ, Papierbild, Fotobuch usw.).

Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt;
insoweit wird ein einfaches Nutzungsrecht (für private, nichtkommerzielle Nutzung) übertragen.

3. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (z.B. für kommerzielle, gewerbliche Nutzung)
bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung, wenn sie nicht bereits Inhalt des vom Fotografen
erstellten Angebots ist.

4. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen durch
eine gesonderte schriftliche Vereinbarung.

5. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder (z.B. Veröffentlichung) kann der Fotograf verlangen, als Urheber genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Der Fotograf ist berechtigt, die entstandenen Lichtbilder im Rahmen seiner Eigenwerbung (z.B. eigene Website) zu verwenden. Der Kunde kann einer solchen Verwendung der Aufnahmen jederzeit widersprechen.

8. Eine Auswahl der aufbereiteten Daten (JPG oder TIFF) erhält der Kunde. Das Zwischenprodukt selber (Negative, RAW-Daten) verbleibt beim Fotografen. Eine Herausgabe dieser Ausgangsdaten (RAW-Daten oder Negative) an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

Vergütung

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar (z. B. als Pauschale oder als Stunden-/Tagessatz);
Nebenkosten (z.B. Reise-/Übernachtungskosten, Modellhonorar, Studiomiete, Requisiten und Spesen etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
Mit Zustandekommen des Vertrages wird eine Anzahlung von 25 % der vereinbarten Vergütung fällig.

2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung ohne Abzug zu entrichten.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.

Haftungsausschluss

1. Der Fotograf führt den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt aus und wird ihm ggf. überlassene Aufnahmeobjekte (Requisiten) sorgfältig behandeln. Dennoch wird für mitgebrachte Requisiten oder zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte keine Haftung übernommen. Im Falle von Verlust oder Beschädigung sprechen sich die Vertragspartner gegenseitig von jeder Haftung frei. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Die Teilnahme an einem Foto-Termin erfolgt auf eigenes Risiko. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für Schäden jeglicher Art. Dies gilt auch für Unfälle und Verletzung bei Anfahrt, am Set, „On Location“ sowie der Rückfahrt. Jeder trägt alleinige Verantwortung für das eigene Wohl.

3. Der Fotograf haftet für seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. Der Fotograf haftet nicht, wenn durch Einwirkung von Außen oder höherer Gewalt vor / während des Foto-Termins die Auftrag nicht stattfinden kann oder währenddessen abgebrochen werden müssen.

5. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr. Der Fotograf ist berechtigt, die digitalen Bilddaten oder Negative ein Jahr nach der Aufnahme zu vernichten.

Leistungsstörungen, Ausfallhonorar

1. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach dem Foto-Termin bzw. nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

2. Wird ein Auftrag ohne Verschulden des Fotografen nicht ausgeführt oder erfolgt keine rechtzeitige Absage eines vereinbarten Foto-Termins, so steht dem Fotografen ein Ausfallhonorar in Höhe von 33 % des vereinbarten Honorars zu.

Bereits entstandene Kosten und Ausfallhonorare Dritter (z.B. Modell, Visagistin) werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Als Frist für eine rechtzeitige Absage gilt ein Zeitraum von 3 Tagen (72 Stunden) vor dem vereinbarten Foto-Termin.

3. Bei Stornierung oder rechtzeitiger Absage werden dem Auftraggeber lediglich bereits entstandene Kosten in Rechnung gestellt.

4. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen.

5. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen in Textform bestätigt wurden. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogenen Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, unabhängig vom Ort des Foto-Termins bzw. des Shootings, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.

2. Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung
wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.

Stand: Oktober 2015